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   BGH, 30.01.1958 - III ZR 170/56   

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https://dejure.org/1958,1255
BGH, 30.01.1958 - III ZR 170/56 (https://dejure.org/1958,1255)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1958 - III ZR 170/56 (https://dejure.org/1958,1255)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1958 - III ZR 170/56 (https://dejure.org/1958,1255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 667
  • MDR 1958, 310
  • DB 1958, 397
  • JR 1958, 298
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.02.1974 - VII ZR 75/73

    Übertragung des einzigen wesentlichen Vermögenswert in Form eines

    Daß im übrigen nach dem Grundgedanken des § 419 BGB unter dem "Vermögen" im Sinne dieser Vorschrift das Aktivvermögen ohne Berücksichtigung der Schulden zu verstehen ist, ist allgemein anerkannt (vgl. BGH 27, 257, 260; 33, 123, 128; BGH NJW 1958, 667, 668 mit Nachweisen).

    Es entspricht herrschender Rechtsauffassung, daß auch die Übernahme eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insbesondere eines Grundstücks, gemäß § 419 BGB eine gesetzliche Schuldmitübernahme nach sich ziehen kann, wenn der übernommene Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen des Übergebers darstellt (vgl. BGH Urteile vom 30. Januar 1974 - VIII ZR 4/73 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt; vom 30. Januar 1958 - III ZR 170/56 - = LM BGB § 419 Nr. 9/10, insoweit in NJW 1958, 667 nicht abgedruckt).

  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68

    Haftung aus Vermögensübernahme

    Sein Portbestand ergab auch bei Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Beschränkung in der Ausübung einen Wert, der das Vorliegen einer Übernahme des nahezu gesamten Vermögens der Frau S. ausschließt, ohne daß es der Erörterung der Frage bedarf, ob bei der Bewertung der von der Übernahme ausgeschlossenen Gegenstände die darauf ruhenden Lasten abzuziehen sind (vgl. dazu BGH Urteil vom 30. Januar 1958, III ZR 170/56, NJW 1958, 667 m.w.N.; vgl. ferner zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 419 BGB auf Fälle der wirtschaftlichen Aushöhlung BGH Urteil vom 3. Juni 1970, VIII ZR 199/68, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 30.01.1974 - VIII ZR 4/73

    Abtretung künftiger Ansprüche keine Vermögensübernahme i.S. des § 419 BGB

    Es ist zwar allgemein anerkannt, daß eine Verfügung über das Vermögen im ganzen auch dann vorliegt, wenn nur über einen bestimmten Gegenstand verfügt worden ist, dieser jedoch im wesentlichen das ganze Vermögen des Verfügenden darstellt (BGH Urt. vom 30. Januar 1958 - III ZR 170/56 = LM BGB § 419 Nr. 9/10).
  • BGH, 29.04.1964 - VIII ZR 2/63
    Es ist vielmehr unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Einzelfall zu prüfen, ob nach Lage der Dinge von der Übernahme des nahezu gesamten Vermögens des Schuldners gesprochen werden kann oder nicht (vgl. BGH Urt. v. 30. Januar 1958 - III ZR 170/56 - WM 1958, 493).
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